Systematische Definition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Beitrag verfasst von: Dr. Stine Marg

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[kommentiert]: Stine Marg zum Urteil im NPD-Verfahren.

Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 weist der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag des Bundesrates, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) einschließlich ihrer Teilorganisationen als verfassungswidrig einzustufen und somit aufzulösen, zurück. Für all die engagierten Demokraten, die sich in der Fläche gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit engagieren und damit z.T. eine erhebliche Einschränkung und Bedrohung ihrer Person in Kauf nehmen, mag die Ablehnung des Verbotsantrags ein Schlag ins Gesicht sein. Doch ist das Urteil unter dem Präsidenten Andreas Voßkuhle Ausdruck einer wehrlosen oder gar „naiven“ Demokratie, wie Heribert Prantl empört in der Süddeutschen Zeitung schreibt,[1] oder stärkt es sogar vielleicht die Idee der streitbaren Demokratie?

Das ausführliche Urteil ist nicht zuletzt insofern lesenswert, als es unter anderem in einer erschütternden Akribie aufzeigt, wie an einigen Orten der Republik eine „Atmosphäre der Angst“ geschaffen und ein „ausländerfeindliches Klima“ erzeugt wird. Trotzdem: Anti-Asyl-Veranstaltungen, „einschüchterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern“ seien der Begründung der sieben Verfassungsrichterinnen und -richter nach zwar einem rechtsextremen Umfeld zuzurechnen, jedoch nicht der Partei als Organisation ursächlich nachweisbar. Zwar mag es „subjektive Bedrohungsempfindungen“ geben, doch das Agieren der NPD stehe der Wahrnehmung der demokratischen Rechte aller Bürger „objektiv“ nicht entgegen.[2] Insofern reicht es eben nicht für ein Parteiverbot.

In ihren Leitsätzen stellten die obersten Richter völlig zu Recht fest, dass das Parteiverbot kein „Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“ ist, sondern ein Instrument, um den wesentlichen Kern der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu schützen. Und in ebenjener ausführlichen Definition dieser Grundordnung liegt die Relevanz des Urteils. Die Richter buchstabieren mit der Garantie der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und der Rechtsstaatlichkeit nicht nur die demokratische Grundordnung aus, sondern legen zugleich eine Rangfolge fest.

Dabei steht die Wahrung der Würde des Menschen an erster Stelle. Konkret meint dies die Sicherstellung von „Individualität, Identität und Integrität“ unter der Prämisse der elementaren Rechtsgleichheit. Der Menschenwürde folgt als zweites Kriterium das Demokratieprinzip, das durch „Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen“ sowie durch die „gleichberechtigte[] Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk“ verwirklicht wird. Schließlich gilt die Rechtsstaatlichkeit den Richtern als ein entscheidendes Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das zielt auf die „Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit“ sowie die Unabhängigkeit der Justiz ab.

Die oft als beliebig kritisierte „katalogartige Aufzählung einzelner Rechtsinstitute“ aus vorangegangen Parteiverbotsverfahren bzw. früheren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes wird somit durch die Kriterien Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit systematisiert. In einem „reduzierten Ansatz“ haben sich die Richter für die „Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“, entschieden. Mit dem Urteil haben sie sich gegen das Verbot einer verfassungsfeindlichen Partei entschieden und damit Art. 22, Abs. II des Grundgesetzes nicht als „Weltanschauungsvorsorge“ (Maximilian Alter) missbraucht[3] und durch die Präzisierung der Inhalte und Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung versucht, diese im Alltag und für die Zukunft zu stärken.

Der Zweite Senat zückt nicht die stärkste Waffe der militanten Demokratie, sondern verweist mit dem Urteil auf andere Instrumente, um der „menschenverachtenden Agitation“, demokratiefeindlichen Propaganda und teilweise gewalttätigen Bekämpfung der bestehenden Verfassungsordnung durch Extremisten entgegenzutreten. So erwähnten die Richter in ihrer Urteilsbegründung die Möglichkeit, durch eine Grundgesetzänderung verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, nannten auch die Beobachtung und Aufklärung. Hieran könnte ein geplantes Demokratiefördergesetz oder der Ausbau der politischen Bildung und Präventionsarbeit unmittelbar anschließen. Darüber hinaus verwies das Gericht in der Darstellung der Einzelfälle ebenso auf die Ausschöpfung der Mittel des präventiven Polizei- und repressiven Strafrechts.

In historischer Tradition haben sich die Verfassungsrichter auch in diesem Urteil auf die Erfahrungen in der Weimarer Republik berufen, um die Möglichkeit und Aufrechterhaltung eines Parteiverbotsverfahrens innerhalb der demokratischen Ordnung zu begründen. Dabei haben insbesondere die Untersuchungen von Christoph Gusy gezeigt, dass in der Verfassung der Weimarer Republik bzw. mit den Republikschutzgesetzen zahlreiche juristische Instrumentarien zur Verfügung gestanden hätten, um gegen demokratiefeindliche Organisationen vorzugehen.[4] Neben dem Mangel eines breiten freiheitlich demokratischen Grundkonsenses und dem Agieren zahlreicher deutschnational eingestellter politischer, militärischer und gesellschaftlicher Eliten seien gravierende Vollzugsdefizite bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu konstatieren, die schließlich zu einer Untergrabung der tragenden Prinzipien geführt hätten.

Gusy beendet seine Untersuchung dann auch folgerichtig mit der Frage, inwieweit das Recht überhaupt in der Lage sein könne, eine „politische Ordnung gegen ihre eigene Aushöhlung und Zerstörung zu sichern“. Auch wenn in der Diskussion um ein mögliches Parteienverbot immer auf die Lehren aus Weimar verwiesen wird, muss doch klar sein, dass die Republik vielmehr durch ein Versagen weiter Teile der zivilen Gesellschaft und ihrer Eliten untergegangen ist und Parteiverbote auch aufgrund der Einseitigkeit der Verbotsurteile und dem mangelnden Durchsetzungswillen zu einem stumpfen Schwert wurden.

Insofern hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem aktuellen Urteil verdeutlicht, dass Verfassungsschutz Aufgabe alle Bürger sein muss. Nur durch eine Selbstverpflichtung aller kann die freiheitlich demokratische Grundordnung gesichert werden. Die Begegnung im Alltag muss als „Meinungskampf“, wie es im vorliegenden Urteil heißt, ernst genommen werden. Die Gestaltung einer freiheitlichen demokratischen Ordnung – einer auf Freiheit, Gleichheit, Rechtssicherheit und Menschenwürde basierenden politischen Kultur – kann nicht ausschließlich an die judikative Gewalt delegiert werden, sondern müsste als Selbstverpflichtung für alle Staatsbürger gelten. Die Gerichte hingegen haben sich – eben zur Wahrung des Rechtsstaates – im Einzelfall auf ein singuläres Verbotsobjekt und die von ihm ausgehenden Gefahren zu konzentrieren.

Immerhin ist das Urteil trotz der Ablehnung des Verbotsantrages alles andere als ein Persilschein für die NPD. Im Richterspruch wurde der Partei detailliert nachgewiesen, dass sie mit ihren Zielen und in ihrem Verhalten verfassungsfeindlich ist. Dennoch: Das Urteil sollte den Gesetzgeber nicht dazu verleiten, Parteien erster und zweiter Klasse zu schaffen. Verfassungsfeindlichkeit kann ein wirksames Stigma in der öffentlichen Auseinandersetzung sein; aber – bei aller Ausführlichkeit des Urteils – die fehlende unmittelbare Abgrenzung zwischen dem Etikett der Verfassungsfeindlichkeit und der durch das Oberste Gericht festgestellten Verfassungswidrigkeit, welche die Voraussetzung für ein Parteiverbot ist bzw. dieses zwingend nach sich zieht, ist auffällig.

So mag die Differenz zwischen Verfassungsfeindlichkeit und Verfassungswidrigkeit zwar mittelbar durch die begründete Ablehnung des Verbotsantrages interpretierbar sein, doch bleiben Unklarheiten. Und: Im Gegensatz zu vorherigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Ausbuchstabierung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlt in der aktuellen Systematisierung der Hinweis auf das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit aller politischen Parteien. Ob dies erste Hinweise sind, dass in der Auffassung des Obersten Gerichtes der besondere Status der Parteien für die bundesrepublikanische Demokratie (auch dies ist, wenn man es so formulieren möchte, eine „Lehre aus Weimar“, da Parteien in der ersten Republik über den Weg des Vereinsverbotes als verfassungswidrig deklariert werden konnten) nicht mehr zwingend gegeben sein muss, bleibt abzuwarten.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein Grundsatzurteil. Auch wenn es für einige Teile der Zivilgesellschaft nicht das erhoffte Verbot der NPD bewirkt hat, gibt es doch klare Worte für den Umgang mit der Partei in der öffentlichen Auseinandersetzung an die Hand. Gleichzeitig setzt es sich für eine Art Minimaldefinition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein, auf die sich im Meinungskampf nun berufen werden kann. Gleichwohl gilt, die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit im Alltag mit einer entsprechenden Praxis auszufüllen und auszuhandeln.

Insofern ist der Richterspruch möglicherweise in der Geschichte der mittlerweile gänzlich politisch erfolglosen NPD ein Schlusswort – im Kampf gegen den politischen Extremismus jedoch nur ein Zwischenschritt.

Dr. Stine Marg ist Mitarbeiterin am Göttinger Institut für Demokratieforschung.

[1] Siehe Prantl, Heribert: Braun bleibt, in: Süddeutsche Zeitung, 18.01.2017.

[2] Zitate, soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerFG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, URL: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html [zuletzt eingesehen am 19.11.2017].

[3] Vgl. Alter, Maximilian J.: Das Parteiverbot: Weltanschauungsvorsorge oder Gefahrenabwehr?, Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 140 (2015), S. 571–597.

[4] Vgl. hierzu und im Folgenden Gusy, Christoph: Weimar – die wehrlose Republik? Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik, Tübingen 1991, insbesondere S. 370.