Ein Blick in die Debatte um Sterbehilfe in Deutschland

Beitrag verfasst von: Carolin Schwarz

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[kommentiert]: Carolin Schwarz über den politischen Umgang mit einem gesellschatlichen Streitthema.

Es war ein offener Brief an den Präsidenten der Bundesärztekammer, abgedruckt in der Ärzte Zeitung (Nr. 88), der Mitte Mai 2015 für großes Aufsehen in der Ärzteschaft und den Medien sorgte. Im Vorfeld des 118. Deutschen Ärztetags in Frankfurt am Main (12.–15. Mai 2015) sprachen sich in dieser Anzeige 180 Mediziner für die Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids aus. Für die Verfasser sei es an der Zeit, dass „Ärzte in ihren ethischen Entscheidungen nicht länger bevormundet“ würden.[1]

Damit reiht sich die Forderung des offenenen Briefs ein in eine gesellschaftliche Diskussion, die bereits seit Längerem auf der politischen Tagesordnung steht.[2] Im November 2014 fand eine Orientierungsdebatte im Bundestag statt[3], Anfang Juli 2015 wollen die Abgeordenten weiter über mehrere Vorschläge beraten. Die Abstimmung ist für den Herbst 2015 angesetzt. Hierzu zeichnen sich innerhalb des Bundesparlaments genauso wie unter den Ärzten und ihren Standesvertretungen unterschiedliche Positionen ab.

Gleich in der ersten Sitzung gerieten die Beiträge der Abgeordneten sehr emotional und waren von persönlichen Erfahrungen geprägt. Dabei betonten die Parlamentarier mehrfach die Brisanz des Themas für die Gesellschaft. Immerhin gehe es „um nichts weniger als die Würde des Menschen, eine wahrhaft große Sache“[4], formulierte etwa die Grünen-Abgeordnete Corianna Rüffer. In An­betracht einer Gesellschaft, die immer älter wird und deshalb auf ein umfassendes Pflegeangebot angewiesen ist, gwinnt ein Diskurs an Bedeutung, der sich mit Ent­scheidungen über das Lebensende von Menschen befasst. Wie können nun Politik und Ge­sellschaft mit dieser Frage nach Sterbehilfe am Lebensende umgehen, die immer mehr Men­schen in un­serem Land beschäftigt?

Ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt zunächst einmal, dass anderonorts bereits Strukturen bestehen, die eine assistierte Suizidbeihilfe ermöglichen. So verabschiedeten z.B. die Nieder­lande im Jahr 2001 als erstes europäisches Land ein Gesetz, das assistierten Suizid le­galisierte.[5] Für die Straf­freiheit von Sterbehilfe waren dabei enge Bedingungen formuliert wor­den, sodass die Beihilfe nur dann legal ist, wenn sie von einem Arzt durchgeführt wird, was also keiner allgemeinen Legalisierung z.B. für Sterbehilfevereine gleichkommt.[6] In der Folge dienten diese Vorgaben 2002 in Belgien und 2009 in Luxem­burg als Gesetzesvorlage.[7] Ein weiteres Land mit Erfahrungen in der assistierten Sterbehilfe ist die Schweiz. Dort gibt es keine rechtliche Regelung, sodass die Beihilfe zum Suizid straflos bleibt. Der Schweizer Sterbe­hilfeverein Dignitas, der eine Zweig­stelle in Deutschland betreibt und auch aus­ländische Mitglieder aufnimmt, beruft sich auf ein liberales Staatsverständnis.[8] Solche Angebote in der Schweiz haben gerade durch die rechtlichen Ein­schränkungen in Deutschland großen Zulauf, sind allerdings nicht kostenlos. So belief sich der Preis für die Suizid­beihilfe bei Dignitas im Jahr 2007 auf 9700 Franken – was in etwa 5900 Euro entspricht.[9] Gibt es also doch ein Geschäft mit dem Tod? Immer wieder berichten Medien von erschreckenden Beispielen. Besonders in die Kritik geriet ein Fall von zwei Deutschen, die auf einem Parkplatz in Zürich mit Hilfe von Dignitas Suizid begingen.[10]

Gerade hier stellt sich für viele Gegner der Sterbehilfe die Frage nach der Würde des Men­schen. Das Strafgesetzbuch regelt bisher lediglich ein Verbot aktiver Sterbehilfe.[11] In diesem Kontext beschreibt aktive Sterbehilfe eine Lebensverkürzung – d.h. also Tötung – von Sterbenden. Passive Sterbehilfe und assistierter Suizid hingegen meinen einen Verzicht auf lebens­ver­längernde Maß­nahmen – also das Sterben­lassen von Patienten[12] – und sind nicht explitzit gesetzlich geregelt.[13] Durch diese fehlende rechtliche Klarstellung entsteht ein Konfliktfeld: In welchen Fällen wäre von einer passiven und wann von einer aktiven Sterbehilfe zu sprechen? Grenzfälle müssen von Gerichten geklärt werden und hinterlassen dabei für die Helfer viel Unsicherheit. Für Ärzte kommt er­schwerend hinzu, dass ihr Standesrecht in 17 Landesärztekammern in Deutschland unübersicht­liche Spiel­räume zwischen eng formulierten und sehr offen formulierten Verboten sowie einzelfallabhängigen Abwägungen umfasst.[14]

Für die Beratungen im Bundestag 2014 wurden fünf Positionspapiere eingereicht. Dabei offenbaren sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Vorschläge nicht entlang von Parteigrenzen, sondern anhand persönlicher Erfahrungen und Überzeugungen. Der individuelle Blickwinkel auf dieses Thema wird in den beschriebenen Erlebnissen im Familien- und Bekanntenkreis der Abgeordneten deutlich. Die Grünen-Fraktionsvorsitzende Katrin Göring-Eckardt beschrieb etwa, dass sie im Alter von 18 Jahren habe entscheiden müssen, ob die lebenserhaltenden Geräte eines Familienmitglieds ausgeschaltet werden sollten.[15] Besonders hervorzuheben ist ein Vorschlag aus den Fraktionen Die Linke und Bündnis ´90/Die Grünen, der als einziger für eine grundsätzliche Legalisierung von Sterbehilfeorganisationen plädiert. Hier wird betont, dass bei der autonomen Ent­scheidung eines Patienten zur Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen eine Hilfe auch durch Sterbehilfevereine möglich sein sollte. Für die Verfasser ist jedoch zentral, dass solche Orga­nisationen nicht kommer­ziell arbeiten.[16]

Die übrigen Positionspapiere streben mit unterschiedlichen Ansätzen ein Verbot organisierter Sterbehilfe an. Mehrere Abgeordnete der Union favorisieren sowohl ein Verbot ärztlicher als auch durch Vereine organisierter Suizidbeihilfe. Sie äußern die Be­fürch­tung, dass eine rechtliche Legalisierung assistierten Suizids zu einer „normalen Option“ unter vielen Entscheidungen werden würde[17] und damit für Ärzte auch ein gesell­schaftlicher Er­war­tungsdruck entstünde, diese Form der Hilfe auch zu leisten.[18] Für die Autoren spielen dabei sowohl christliche Werte als auch der ärztliche Berufsethos eine Rolle; letzterer stelle die Pflicht, Leben zu erhalten, über die Option, Leid und Schmerzen zu lindern.[19] Michael Brand (CDU) verdeutlichte dabei, dass ihn die Krebsdiagnose seines Vaters in seiner Kindheit sehr geprägt habe und in seiner kritischen Haltung bestärke.[20] Ein weiterer Vorschlag wurde von Abgeordneten der Unionsfraktion und der SPD eingereicht.[21] Deren Papier befürwortet eine ärztlich assistierte Suizid­beihilfe unter strengen Rahmen­bedingungen und zielt dabei auf gesetzliche Vorgaben und eine Änderung der medizinischen Berufsvorgaben durch die Landesärztekammern. Hierbei betonte Peter Hintze (CDU), dass ein generelles Verbot nicht die Lösung sein könne: „[F]ür mich sind die Warnungen vor einem Dammbruch nichts als tiefes Misstrauen gegenüber unseren Ärzten, […] gegenüber dem Menschen, der frei und selbstbestimmt sein Leben führen will.“[22]

Eine weitere Zwischenlösung bieten zwei Abgeordnete der Grünen. Auch ihnen zufolge soll der Gesetzgeber Vorgaben formulieren, die eine organi­sierte Suizid­beihilfe unter Strafe stellen, aber gleichzeitig den Beistand durch nahe­stehende Men­schen ermöglichen.[23] Ein vierter Entwurf stammt von Abgeordneten der SPD-Fraktion. Ähnlich wie im fraktionsübergreifenden Entwurf von Union und SPD und in dem Konzept der Grünen wird hier argumentiert, dass ein ärztlich assistierter Suizid in engen Grenzen ermöglicht, jedoch ein striktes Verbot von aktiver Sterbe­hilfe und von Sterbehilfe­organisationen umgesetzt werden solle.[24] Die Klärung solle jedoch allein durch das ärztliche Stan­desrecht erfolgen, um „den Flickenteppich zu beseitigen […]“.[25] All diese Vorschläge argu­mentieren auf Grundlage der Werte „Menschenwürde“ und „Selbstbestimmung“. Dies verdeutlicht, dass in dieser Debatte wichtige Grundnormen betont, aber zum Teil sehr unter­schiedlich ausgelegt werden.

Anhand der Orientierungsdebatte im Bundestag werden somit zwei Dinge deutlich: Zum einen zeigt sich eine große Skepsis gegenüber Sterbehilfevereinen und eine Befürchtung von Missbrauch, weshalb ein Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe breite Zustimmung finden dürfte. Zum anderen gehen die Positionen bezüglich konkreter Regelungen durch den Gesetzgeber oder die Ärzteschaft weit auseinander. Mit Blick auf den Er­wartungs­druck in Gesellschaft und Ärzteschaft bleibt also spannend zu verfolgen, auf welche gemeinsamen Maßnahmen sich die Abgeordneten werden verständigen können.

[1] 180 Ärzte plädieren für Sterbehilfe, in: RP online am 12.05.2015, URL: http://www.rp-online.de/politik/180-aerzte-plaedieren-fuer-sterbehilfe-aid-1.5083212 [eingesehen am 12.05.2015].

[2] Der Brief erzielte dabei jedoch auf dem Ärztetag 2015 noch nicht die erhoffte Resonanz, da dort Fragen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen oder zu den Nachwuchssorgen im Vordergrund der Diskussion standen (vgl. Ärztezeitung, Berichte über den 188. Deutschen Ärztetag, URL: http://www.aerztezeitung.de/kongresse/kongresse2015/frankfurt15-aerztetag/ [eingesehen am 18.05.2015]).

[3] Für diesen Artikel wurden Redebeiträge aus dieser Debatte verwendet, die im Bundestagsprotokoll 18/66 abrufbar sind, URL: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/18/18066.pdf [eingesehen am 16.02.2015].

[4] Corinna Rüffer (Bündnis 90/Die Grünen), Rede vom 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6154.

[5] Vgl. Oduncu, Fuat S.: Ärztliche Sterbehilfe im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Recht. Teil 1: Medi­zinische und rechtliche Aspekte, in: MedR, H. 8/2005, S. 437-445, hier S. 437.

[6] Eine Übersicht der Kriterien findet sich u.a. bei Singer, Peter: Praktische Ethik 3. rev. u. erw. Aufl., Stuttgart 2013, S. 308.

[7] Vgl. ebd., S. 308 f.

[8] Vgl. Schmoll, Heike: Sterbehilfe-Vereine. Humaner Tod?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.11.2014, URL: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/weltanschauliche-hintergruende-der-sterbehilfe-vereine-13288106.html [eingesehen am 16.02.2015].

[9] Vgl. Flaßpöhler, Svenja: Der Freitod kostet bei Dignitas 5900 Euro, in: Die Welt, 16.11.2007, URL: http://www.welt.de/politik/article1371492/Der-Freitod-kostet-bei-Dignitas-5900-Euro.html, [eingesehen am 16.02.2015].

[10] Vgl. ebd.

[11] Die Regelung zur aktiven Sterbehilfe im Strafgesetzbuch finden sich in § 212 (Totschlag) und § 216 (Tötung auf Verlangen) formuliert.

[12] Vgl. Oduncu, S. 440; Hochgrebe, Winfried P.G.: Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland? Eine Analyse der aktuellen Diskussion unter medizinischen, philo­sophisch-ethischen und religiös-theo­lo­gischen Aspekten, Norderstedt 2005, S. 10.

[13] Vgl. Positionspapier Griese/Högl: In Würde leben, in Würde sterben – Posi­tio­nierung zu Sterbehilfe, S. 2.

[14] Vgl. Dagmar Wöhrl (SPD): Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6176.

[15] Vgl. Katrin Göring-Eckardt (Bündnis ‚90/Die Grünen), Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6132.

[16] Vgl. Künast/Sitte/Gehring: Mehr Fürsorge statt mehr Strafrecht. Gegen eine Strafbarkeit der Beihilfe beim Suizid, S. 2.

[17] Vgl. Lücking-Michel, Claudia/Brand, Michael/ Frieser, Michael: Begleiten statt Beenden – Schutz der Würde am Ende des Lebens, Positionspapier, Berlin 2014, S. 3.

[18] Vgl. Michael Frieser (CDU/CSU): Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6144.

[19] Vgl. Claudia Lücking-Michel (CDU/CSU), Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6136 f.

[20] Vgl. Michael Brand (CDU/CSU), Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6116.

[21] Hintze, Peter/Reimann, Carola/Lauterbach, Karl/Lischka, Burk­hard/ Reiche, Kathe­rina/Wöhrl, Dagmar: Sterben in Würde – Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte, Berlin 2014.

[22] Vgl. Peter Hintze (CDU/CSU), Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6121.

[23] Vgl. Scharfenberg, Elisabeth/Terpe, Harald: Vorschlag für eine moderate strafrechtliche Re­gelung der Suizid­beihilfe, Berlin 2014, S. 1.

[24] Vgl. Griese, Kerstin/Högl, Eva: In Würde leben, in Würde sterben – Posi­tio­nierung zu Sterbehilfe, Berlin 2014, S. 3.

[25] Eva Högl (SPD): Rede am 13. November 2014, Bundestagsprotokoll 18/66, S. 6131.