Partizipation von Kindern und Jugendlichen

Beitrag verfasst von: Yvonne Blöcker

Themen:

[gastbeitrag]: Yvonne Blöcker mit einem Blick auf den gesetzlichen Rahmen der Beteiligung von Kindern.

Seit einigen Jahren ist die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Gesellschaft und Politik immer wieder ein Thema – z.B. wenn es darum geht, Kinder und Jugendliche in der Schule oder bei der Gestaltung eines Spielplatzes zu beteiligen, damit sie an politische und demokratische Prozesse herangeführt werden. Kinder und Jugendliche werden somit als handlungsfähige Subjekte verstanden, die ihre Lebenswelt mitgestalten können. Der gesetzliche Rahmen für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen müsste daher eigentlich vergleichsweise umfassend ausfallen. Doch dem ist nicht so; bereits 2009 stellte das Kinderhilfswerk fest, dass hier Handlungsbedarf bestehe.[1] Deshalb soll in diesem Beitrag ein Blick auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie auf die Niedersächsische Gemeindeordnung geworfen werden: Wie ist Partizipation von Kindern und Jugendlichen gesetzlich geregelt?

Das einschlägige Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) trat in Westdeutschland 1991 und 1990 in Ostdeutschland in Kraft und unterlag seitdem immer wieder Änderungen und Ergänzungen, um aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht zu werden.[2] Im Kinder- und Jugendhilfegesetz wird nicht nur die öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen – z.B. durch den Ausbau der Kindertagesbetreuung oder durch die Entwicklung des Kinderschutzes –, deutlich; auch wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angesprochen. So meint § 8, anknüpfend an Artikel 12 der UN-Kinderrechte-Charta, dass Kinder und Jugendliche gemäß ihrem Entwicklungsstand in Verwaltungsverfahren der Jugendhilfe einbezogen werden sollen. Während dieser Paragraf Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe und Bereiche der Erziehung umfasst, kann aus § 1 ein übergeordneter Anspruch abgeleitet werden: Die Kinder- und Jugendhilfe soll dazu beitragen, „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“.

Folgt man diesem Gedanken, so ist zunächst festzustellen, dass eine kinder- und familienfreundliche Umwelt stets unterschiedliche Politikbereiche beinhaltet und meint, bspw. die Wohnungs-, Städtebau- und Kulturpolitik. Es geht also stets um die Gestaltung von Lebensbedingungen, die auch Kinder und Jugendliche betreffen – wobei direkte partizipatorische Hinweise an dieser Stelle im SGB VIII ausbleiben.

Damit stellt sich die Frage, wie eine kinderfreundliche Umwelt geschaffen werden kann. Wer dabei von einem kindbezogenen Standpunkt ausgeht und Kinder als Expertinnen und Experten ihrer Lebenswelt versteht, kommt nicht umhin sich einzugestehen, dass Kinder in (kommunal-)politische Aspekte, Themen und Projekte einbezogen werden sollten und müssten. Im SGB VIII wird dieser Beteiligungsanspruch erst durch eine Interpretation des Paragrafen ersichtlich, während bspw. die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) mit § 22e konkreter wird: „Die Ge­meinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Ju­gendlichen berühren, diese in angemesse­ner Weise be­teiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in die­sem Gesetz vorgesehene Be­teiligung der Einwohner hinaus ge­eignete Verfahren entwickeln und durch­führen.“

Dieser Anspruch, Kinder und Jugendliche einzubeziehen, wurde in einigen niedersächsischen Orten bereits umgesetzt – z.B. als Kinder und Jugendliche in eine Spielplatzgestaltung in Wolfsburg-Vorsfelde oder bei einer Wohnumfeldverbesserung im Quartier „Wülferoder Straße“ in Hannover-Laatzen involviert wurden.[3] Mittels derartiger Projekte werden Lerneffekte – etwa der Umgang mit unterschiedlichen Meinungen – angestoßen und demokratische Strukturen erfahrbar(er) gemacht.[4]

Im Bereich der Jugendarbeit thematisiert das SGB VIII partizipatorische Leitlinien etwas konkreter: Nach § 12 soll die Jugendarbeit auf der einen Seite gefördert werden, auf der anderen Seite sollen junge Menschen Jugendarbeit aber selbst mitorganisieren, gemeinschaftlich gestalten und mitverantworten. Damit leistet Jugendarbeit einen Beitrag zur Interessenvertretung junger Menschen innerhalb eines Verbandes oder einer Gruppe und nach außen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit.[5] Mitgestaltete Jugendarbeit unterstützt damit die Fähigkeit der Selbstbestimmung und bietet hier einen (ersten oder weiteren) Erfahrungsraum, damit Selbstwirksamkeit erlebt wird.

Dennoch: Insgesamt betrachtet, hält sich das SGB VIII mit partizipatorischen Hinweisen für Kinder und Jugendliche zurück und spricht v.a. den Bereich der öffentlichen Jugendhilfe und Jugendarbeit an.[6] Erst mit einem Landesgesetz wie der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird eine konkrete rechtliche Grundlage für eine kommunale Beteiligung von Kindern und Jugendlichen geschaffen. Dadurch rücken diese zwar als Bürgerinnen und Bürger in das politische Bewusstsein, doch fällt der gesetzliche Rahmen überschaubar aus.

Wer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ernst nehmen möchte, sollte in diesem Punkt weitere rechtliche Grundlagen schaffen, damit Handlungsfelder etabliert werden. Gerade längerfristig angelegte und gesetzlich verankerte Gremien wie Kinder- und Jugendparlamente können ein Schritt hin zu mehr Beteiligungsrechten sein. Denn gerade infolge von Partizipation kann einerseits die Lebenswirklichkeit von jungen Generation(en) im Sinne einer Interessenvertretung fassbar(er) gemacht werden; und andererseits kann die gesellschaftsintegrative Funktion von Partizipation, neben der Persönlichkeitsentwicklung, entfaltet werden.

Yvonne Blöcker promoviert über das Demokratieverständnis von Kindern mit Migrationshintergrund. Sie ist Mitherausgeberin des Sammelbandes „Kinder und Demokratie“.

[1] Vgl. Kamp, Uwe: Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Ein Vergleich der gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern, Berlin 2009.

[2] Vgl. Wiesner, Reinhard: 25 Jahre KJHG, in: Kinderjugendhilfereport, 2016 (2), S. 7-12.

[3] Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (Hrsg.): Gemeinschaftsaktion. Niedersachsen ein Land für Kinder, Hannover 2002, S. 58 ff.

[4] Hierbei sollten gewisse Qualitätsstandards in der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen beachtet werden; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Allgemeine Qualitätsstandards und Empfehlungen für die Praxisfelder Kindertageseinrichtungen, Schule, Kommune, Kinder- und Jugendarbeit und Erzieherische Hilfen, Berlin 2015.

[5] Vgl. Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, München 2015, S. 274.

[6] Vgl. Kamp 2009, S. 11.